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Handelsregistergeschäfte im Dezember 2025
Erfahrungsgemäss verzeichnen die Handelsregisterämter in der ganzen Schweiz in den Monaten November und Dezember ein deutlich erhöhtes Arbeitsaufkommen. In dieser Zeit geht ein Mehrfaches der üblichen Anzahl an Anmeldungen, Mutationen, Löschungen und Vorprüfungsgesuchen ein. Entsprechend verlängern sich die Bearbeitungszeiten spürbar, insbesondere bei komplexen Geschäften oder solchen, die zusätzliche Abklärungen erfordern. Unternehmen, Treuhänder und andere Beteiligte
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Kein Einsichtsrecht in das Aktienbuch für Aktionäre
Das Obergericht des Kantons Zug hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 (Z2 2025 20) ein prägnantes und praxisrelevantes Urteil gefällt, das die Grenzen des Einsichtsrechts gemäss Art. 697a OR deutlich festlegt. Das Urteil dreht sich um eine konkrete Frage, die für nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften von erheblicher Bedeutung sein kann: Darf ein Aktionär Einsicht in das Aktienbuch
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Firmenname in der Schweiz: Was zulässig ist
Ein Firmenname ist kein Kreativspiel, sondern ein Rechtsentscheid. Massgebend sind die Vorgaben der amtlichen Weisung an die Handelsregisterbehörden (PDF; BJ/EHRA, 1.4.2021). Kernprinzipien: Wahrheit, keine Täuschung, kein Verstoss gegen öffentliche Interessen. Prüfen Sie immer die Firma–Zweck-Relation: Der Name darf keine Tätigkeiten suggerieren, die vom statutarischen Zweck nicht gedeckt sind – auch bei späteren Zweckänderungen.