EHRA-Praxismitteilung 2/24 in Kürze
- 12. Oktober 2024
- Veröffentlicht durch: Office Services GmbH
- Kategorien: EHRA-Praxismitteilungen, Handelsregister
Keine Kommentare
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) zeigt in seiner neuen Praxismitteilung, wie es das «Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses» mit Leben füllt – und wie wenig Spielraum für legere Registeranmeldungen bleibt.
- Aktien- und Stammanteils-Transfers unter Verdacht
Wer eine überschuldete Firmenhülle ohne Geschäftstätigkeit weiterreicht, riskiert ein jähes «Stop» vom Handelsregister. Liegt ein «begründeter Verdacht» gemäss Art. 65a HRegV vor – etwa wenn Zweck, Sitz oder VR gleich im Paket umplatziert werden – verlangt das Amt die aktuelle Jahresrechnung. Ohne Unterlagen oder bei bestätigtem Verdacht wird die Eintragung verweigert . - Opting-out? Nur sauber und rechtzeitig!
Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision gilt erst für künftige Geschäftsjahre. Neu müssen Sie somit einen Verzeicht vor dem Beginn des Geschäftsjahres anmelden und zwar mit mit Beilage des letzten Abschlusses . Das Amt illustriert fünf Stolperfallen: vom spät gestellten Aktionärsantrag bis zur verpassten HR-Anmeldung, die ein Opting-out rückwirkend wertlos macht . - Erneuerungspflicht für Opting-outs
Fehlt der Jahresabschluss oder passen die Zahlen nicht, fordert das Amt eine frische Verzichtserklärung oder die Benennung einer Revisionsstelle; bleibt die Firma untätig, drohen Organisationsmangel-Verfahren und Gericht .
Was bedeutet das für die Praxis?
Der Regulator setzt sichtbar auf Prävention statt Nachsicht.
Die vollständige Praxismitteilung finden Sie hier.
Haben Sie Fragen?
Rufen Sie uns an unter +41 (0)41 511 22 96 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular an.