Firmenname in der Schweiz: Was zulässig ist

Ein Firmenname ist kein Kreativspiel, sondern ein Rechtsentscheid. Massgebend sind die Vorgaben der amtlichen Weisung an die Handelsregisterbehörden (PDF; BJ/EHRA, 1.4.2021). Kernprinzipien: Wahrheit, keine Täuschung, kein Verstoss gegen öffentliche Interessen. Prüfen Sie immer die Firma–Zweck-Relation: Der Name darf keine Tätigkeiten suggerieren, die vom statutarischen Zweck nicht gedeckt sind – auch bei späteren Zweckänderungen.

Heikle oder bewilligungspflichtige Begriffe

Begriffe, die in Gesetzen definiert sind (z. B. Casino/Kursaal), dürfen nur geführt werden, wenn materiell gerechtfertigt, z. B. mit Konzession. Gleiches gilt für hochschulnahe Begriffe. Zudem sind gesperrte Namen/Sigel internationaler Organisationen (UNO, Rotes Kreuz etc.) grundsätzlich tabu – Ausnahme nur mit schriftlicher Zustimmung und ohne Anspielungsgefahr. Amtliche Bezeichnungen wie „Eidgenossenschaft“, „Bund“, „kantonal“ sind Nicht-Behörden grundsätzlich verwehrt. Eine Übersicht der gesperrten Begriffe finden Sie beim Eidgenössichen Institut für Geistiges Eigentum.

Rein beschreibende Firmen sind unzulässig

Reine Sachbegriffe plus Rechtsform („Schreinerei GmbH“, „Kaufhaus AG“) individualisieren den Firmennamen nicht. Zulässig wird es erst mit hinreichender Unterscheidungskraft (Fantasie-/Kennzeichnungszusatz) und sachlich zutreffenden Branchenbegriffen.

Geografische Angaben

„Schweiz GmbH“, „Luzern AG“ oder „Locarno AG“ als Firmenname ist nicht erlaubt: Staats-/Kantons-/Ortsnamen dürfen nicht allein den Namen bilden. Fantasieabwandlungen („Euroswiss“, „Glarona“) oder Kombinationen sind möglich. Sitzangaben sind zulässig, müssen aber der Realität entsprechen und bei Sitzwechsel angepasst werden.

Mehrsprachige Firmen & Rechtsform

Mehrsprachige Fassungen müssen inhaltlich übereinstimmen; die Rechtsform ist in einer Landessprache zwingend und darf zusätzlich auf Englisch nur als Übersetzung erscheinen (z. B. „AG (Ltd)“). Abkürzungen dürfen nicht „frei erfunden“ werden.

Schreibweise und Zeichen

Erlaubt sind lateinische Buchstaben und arabische Ziffern; Gross-/Kleinschreibung ist frei. Interpunktion nur in Kombination mit Buchstaben/Zahlen („WOOP! AG“). Keine Symbole wie @, %, #, 360°; „&“ und „+“ sind als „und“ zulässig. Zwischen Zeichen höchstens ein normaler Leerschlag; Logos/Design sind kein Registerbestandteil.

Rechtsformspezifisches

Einzelunternehmen: Familienname der Inhaberin/des Inhabers ist zwingender Hauptbestandteil; er darf nicht verfremdet werden. Gesellschaftsbegriffe sind tabu.
AG/GmbH/Genossenschaft: Freie Wahl unter Beachtung der Grundsätze; Rechtsformzusatz ist zwingend (ausgeschrieben oder abgekürzt). Personennamen dürfen enthalten sein; sogenannte Doppelfirmen (Rechtsform doppelt) sind unzulässig.

Marke, Domain & Geschäftsbezeichnung

Marken, Domains und Enseignes werden nicht als solche ins HR eingetragen. Ihre Zeichenfolge kann Teil der Firma sein – aber nur, wenn alle Firmenregeln (Zeichen, Täuschungsverbot etc.) eingehalten sind.

Kurz-Check für Gründer

  1. Zweck definieren und Name darauf abstimmen (keine Täuschung).
  2. Heikle/geschützte Begriffe vermeiden oder Bewilligungen sichern.
  3. Unterscheidungskraft sicherstellen; keine reinen Sachbegriffe.
  4. Geografie korrekt einsetzen; Sitzangabe wahr.
  5. Rechtsform korrekt und sichtbar; Sprachfassungen konsistent.
  6. Schreibweise/Zeichen prüfen (keine Symbole/360°, nur & und + als „und“).

Benötigen Sie Hilfe?

Rufen Sie uns an unter +41 (0)41 511 22 96 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular an. Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl Ihres Firmennamens und der Gründung Ihres Unternehmens.



Schreibe einen Kommentar