Kryptogründung – Kapital liberieren mit digitalen Vermögenswerten

Der Kanton Zug und weitere Schweizer Handelsregisterämter haben Praxis-Erfahrung mit Kryptowerten als Sacheinlage. Trotzdem bleibt das Thema Kryptogründung von Aktiengesellschaften und GmbHs heikel: Volatilität, Nachvollziehbarkeit der Herkunft (AML), Übertragungsmechanik und Bewertungsstichtag sind Stolperfallen.

Wann ist eine Kryptogründung zulässig?

Kryptogründungen sind rechtlich gesehen Sacheinlagegründungen, bei der als Sacheinlage Kryptowährungen verwendet werden. Solche Gründungen sind grundsätzlich dann möglich, wenn der Vermögenswert:

  • aktivierbar (bilanzierungsfähig),
  • frei übertragbar (technisch & rechtlich),
  • verfügbar (Zugriff gesichert; Private Keys / Multi-Sig geregelt),
  • verwertbar (Marktliquidität, Preisfeststellung) ist.

In der Praxis akzeptieren Registerämter bekannte, liquide Coins (BTC, ETH) deutlich leichter als exotische Token. Das Handelsregisteramt Zug orientiert sich bei dieser Frage an der Auflistung auf https://coinmarketcap.com. Je höher «rangiert» eine Kryptowährung ist, desto eher kann sie als Sacheinlage die-
nen. Wir haben dabei sehr gute Erfahrungen mit der Kryptowährung Tether und Bitcoin gemacht. Aber auch mit Nischen-Projekte sind Gründungen möglich. Hierbei empfiehlt sich jedoch die vorgängige Abstimmung mit dem zuständigen Handelsregisteramt.

Bewertungs- & Nachweisfrage

Beim Stichtagskurs sollten stets mehrere Börsenquellen heranziehen und die ermittelten Werte lückenlos per Screenshots oder Pricing-Reports dokumentieren. Ebenso unverzichtbar ist ein Wallet-Ownership-Nachweis, etwa in Form einer signierten Nachricht, eines Probe-Transfers auf die Gründungs-Wallet oder eines Block-Explorer-Auszugs. Und weil Kryptowährungen stark schwanken, empfiehlt es sich, bei der Einlage von Coins zusätzlich eine Sicherheitsmarge einzukalkulieren

Unsere Erfahrungen

Wir haben bereits eine ganze Reihe von Unternehmern bei Kryptogründungen begleitet, kennen die Tücken kantonaler Eigenheiten und wissen, wie man Kursschwankungen sauber berücksichtigt. Ob volatile Coins oder stabile Stable-Coins – wir zeigen Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile auf. Vor allem wissen wir genau, welche Formulierungen Sacheinlagevertrag, Gründungs­bericht und Prüfungs­bestätigung enthalten müssen, damit das Handelsregister keine Rückfragen stellt und Ihre Gesellschaft beim ersten Anlauf eingetragen wird.

Bereit, loszulegen?

Rufen Sie uns an unter +41 (0)41 511 22 96 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular an. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer erfolgreichen Kryptogründung in der Schweiz.